Neue Untergrenze im Midijob-Bereich ab 2024

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Mit der Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Untergrenze im Übergangsbereich, auch bekannt als Midijob.

Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn in Deutschland auf 12,41 Euro pro Arbeitsstunde. Diese Erhöhung erfolgt nach der letzten Anpassung auf zwölf Euro pro Arbeitsstunde zum 1. Oktober 2022. Der neue Mindestlohn betrifft alle volljährigen Arbeitnehmer und wird nicht für Auszubildende, Pflichtpraktikanten, freiwillige Praktikanten mit einer Praktikumsdauer von unter drei Monaten und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Wochen nach Arbeitsaufnahme gelten.

Neue Verdienstgrenze bei Minijobs durch Mindestlohnerhöhung

Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze bei Minijobs ab dem 1. Januar 2024 auf 538 Euro. Das bedeutet, dass das monatliche Arbeitsentgelt eines Minijobbers diese Grenze nicht überschreiten darf, um weiterhin als geringfügig beschäftigt zu gelten. Eine Ausnahme hiervon bilden bestimmte Situationen wie Krankheitsvertretungen, bei denen die Verdienstgrenze überschritten werden darf.

Midijob: Neue Untergrenze durch Erhöhung des Mindestlohns

Die Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze hat auch Auswirkungen auf die Untergrenze im Übergangsbereich, bekannt als Midijob. Diese Untergrenze beginnt nun bei einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro pro Monat. Der Startpunkt der Untergrenze verschiebt sich dadurch von 520,01 Euro auf 538,01 Euro monatlich.

Verdienstgrenze für Versicherungspflicht bei Minijobs wird angehoben

Personen, die bis zum 30. September 2022 einen monatlichen Durchschnittsverdienst von bis zu 520 Euro hatten, konnten aufgrund von Bestandschutzregelungen bis zum 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben. In der Rentenversicherung galt jedoch bereits ein Minijob. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Beschäftigte, die weiterhin kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben möchten, ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von über 538 Euro haben. Andernfalls handelt es sich um einen Minijob, der der Minijobzentrale gemeldet werden muss.

Kranken- und Pflegeversicherung: Änderungen in der Sozialversicherung

Zusätzlich zu den bereits genannten Änderungen wurden auch Anpassungen in anderen Bereichen der Sozialversicherung vorgenommen, darunter Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen Erwerbsminderung. Weitere Informationen zu diesen Anpassungen finden sich im entsprechenden Artikel.

Steigende Verdienstgrenzen bei Minijobs und Midijobs

Die neuen Regelungen im Zusammenhang mit dem Mindestlohn und der Sozialversicherung haben Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Unternehmen. Positiv ist die gerechtere Bezahlung durch die Erhöhung des Mindestlohns und die steigenden Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Allerdings erfordern die neuen Regeln Anpassungen der Beschäftigungsverhältnisse seitens der Unternehmen, um mögliche Probleme zu vermeiden. Um die Vorteile der neuen Regelungen bestmöglich zu nutzen, sollten Unternehmen frühzeitig Experten in diesem Bereich konsultieren und sich über die genauen Vorschriften informieren.

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